1. Grundsätze
Alle Fahrer im Güterkraftverkehr, sofern sie
- Fahrten gewerblich durchführen und
- mit Fahrzeugen unterwegs sind, für die ein Führerschein der folgenden Klassen
erforderlich ist: C1/C1E, C/CE
müssen ab dem 10.09. 2009 (Erteilung der Fahrerlaubnis entscheidend) eine Grundqualifikation
oder beschleunigte Grundqualifikation nachweisen. Dazu gibt es folgende Möglichkeiten:
Berufsausbildung
- Berufskraftfahrer
- Fachkraft im Fahrbetrieb
Grundqualifikation
- Prüfung vor der IHK (Lehrgang nicht erforderlich)
- Vorbesitz der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse ist Voraussetzung!
Beschleunigte Grundqualifikation
- Prüfung vor der IHK nach Besuch eines Lehrganges mit 140 Stunden inklusive 10
Fahrstunden
2. Mindestalter
Die erfolgreich abgeschlossene Prüfung Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation
ermöglicht das gewerbliche Führen von Lkw ab 18 Jahren. Ausgenommen ist die Klasse C/CE bei
beschleunigter Grundqualifikation, hier gilt ein Mindestalter von 21 Jahren.
3. Prüfungsanforderungen
1) Grundqualifikation (Regelprüfung)
Wer ist betroffen?
Die uneingeschränkte Prüfung „;Grundqualifikation bzw. „beschleunigte Grundqualifikation müssen alle
Fahrer im gewerblichen Verkehr und im Werkverkehr
ablegen, die
- keinen Nachweis über eine Fachkundeprüfung nach der Berufszugangsverordnung
für den Güterkraftverkehr besitzen
- noch keine Prüfung über eine Grundqualifikation für Personenverkehr erfolgreich
absolviert haben.
2a) Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation
- Original des Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung
(140 Stunden Unterricht inkl. 10 Praxisstunden), ausgestellt von einer anerkannten
Ausbildungsstätte gemäß § 7 BKrFQG.
2b) Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung „Grundqualifikation
- die Vorlage eines gültigen Führerscheins für die entsprechende
Fahrerlaubnisklasse
3. Grundqualifikation Quereinsteiger
Die Prüfung „Grundqualifikation Quereinsteiger bzw. „beschleunigte Grundqualifikation
Quereinsteiger können
nur Fahrer ablegen, die
- einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung für den Güterkraftverkehr
nach der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr besitzen.
3a) Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger
- Original des Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung
(35 Stunden), ausgestellt von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 7 BKrFQG.
- Original eines von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweises gem.
Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
3b) Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung „Grundqualifikation Quereinsteiger
- Vorlage eines von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweises (Original) gemäß
Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
- Gültiger Führerschein der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse
4. Grundqualifikation Umsteiger
Die Prüfung „Grundqualifikation Umsteiger bzw. „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger
können nur Fahrer ablegen, die
- bereits eine „Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation für den
Personenverkehr besitzen.
4a) Zulassungsvoraussetzung zu einer Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation
Umsteiger
- Original des Schulungsnachweises über die Teilnahme an der Schulung für die
Beförderungsart, für die die Prüfung abgelegt werden soll (35 Stunden)
- Gültiger Führerschein (nur wenn Schlüsselzahl „95 bei Fahrerlaubnisklassen D1,
D1E, D oder DE eingetragen ist)
- Wenn Schlüsselzahl "95" nicht im Führerschein eingetragen ist: Original der von
einer IHK ausgestellten Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung
Personenverkehr gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
4b) Zulassungsvoraussetzung zu einer Prüfung „Grundqualifikation Umsteiger
- Vorlage eines gültigen Führerscheins für die entsprechende Fahrerlaubnisklasse
- Wenn Schlüsselzahl "95" nicht im Führerschein eingetragen ist: Original der von
einer IHK ausgestellten Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung
gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Die praktische Prüfung Grundqualifikation
wird grundsätzlich auf einem vom Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin gestellten
Prüfungsfahrzeug (Fahrschulausstattung) und in Anwesenheit eines Fahrlehrers abgelegt. Zur
Vorbereitung der Prüfung benötigt die IHK die technischen Angaben des Prüfungsfahrzeugs
(Formblatt der IHK). Erst wenn uns diese Unterlagen vorliegen, kann die praktische Prüfung
geplant werden.
Die Prüfungsgebühr
richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung der IHK
Anmeldung zur Prüfung
Für die Prüfung ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung ist mit Erhalt der
schriftlichen Einladung verbindlich. Die Einladung zur Prüfung erfolgt zwei Wochen vor dem
Prüfungstermin. Falls Sie den Termin nicht wahrnehmen können, benachrichtigen Sie bitte die
IHK.
4. Übersicht Prüfungen
| Prüfungsteile |
Grund-qulifikation |
BeschleunigteGrundqualifikation |
| Theoretische Prüfung |
| Regelprüfung |
240 Min. |
90 Min. |
| Quereinsteiger |
170 Min. |
60 Min. |
| Umsteiger |
110 Min. |
45 Min. |
| |
|
|
| PraktischePrüfung |
210 Min. |
0 Min. |
Bestandteile der praktischen Prüfung:
Fahrprüfung 120 Min.
Praktische Prüfung 30 Min.
Bewältigung kritischer Situationen max. 60 Min.
Insgesamt 210 Min.