Sie sind hier: Führerscheinklassen
Grafik-Motorrad
Motorrad-Klassen
Mofa Klasse M Klasse A1 Klasse A
beschränkt
Klasse A
unbeschränkt
Zusatz-
info
Grafik-PKW
PKW-Klassen
Klasse B Klasse BE  
 
Klasse S
Grafik-LKW
LKW-Klassen
Klasse C1 Klasse C1E Klasse C Klasse CE  
 
Zusatz-
info
Grafik-Bus
Bus-Klassen
Klasse D1 Klasse D1E Klasse D Klasse DE  
 
Grafik-Traktor
Traktoren/Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
Klasse L KlasseT  
 
Text
Fahrzeugart
Mofa

Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein.

Mindestalter: 15 · Geltungsdauer: ohne Befristung · Vorbesitz erforderlich: NEIN
Die Mofa-Prüfbescheinigung ist keine Fahrerlaubnis im Sinne des klassifizierten Fahrerlaubnisrechts.
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Fahrzeugart
Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder
mit Hilfsmotor (Mokick, Moped)


a) Bei elektrischer Antriebsmaschine mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/h
b) Bei Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer bbH von nicht mehr als 45 km/h
c) Kleinkrafträder mit einer bbH von höchstens 50 km/h, sofern sie vor dem 1. Januar 2002 in den Verkehr gekommen sind
d) Kleinkrafträder nach ehemaligem DDR-Recht (50 ccm, bbH 60 km/h), die vor dem 1. März 1992 in den Verkehr gekommen sind
e) Lastendreirad (dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern bestimmt und geeignet sind;) bbH max. 45 km/h, Hubraum max. 50 ccm, Leergewicht max. 150 kg, die vor dem 1.1.2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

Mindestalter: 16 · Geltungsdauer: ohne Befristung · Vorbesitz erforderlich: NEIN
Beinhaltet Klasse: Keine
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Fahrzeugart
Leichtkrafträder

Krafträder der Klasse A (Leichtkrafträder) mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm Hubraum und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW.
Altersstufung: Die Klasse A1 wird vor Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Leichtkrafträder mit einer bbH von nicht mehr als 80 km/h erteilt.

Mindestalter: 16 · Geltungsdauer: ohne Befristung · Vorbesitz erforderlich: NEIN
Beinhaltet Klasse: M
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Fahrzeugart
Mittelschwere Krafträder

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm Hubraum und einer bbH von mehr als 45 km/h. Die FE Klasse A – beschränkt – wird für die Dauer von 2 Jahren nur für Krafträder mit einer Nennleistung von höchstens 25 kW (34 PS) und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg (mind. 6,25 kg Leergewicht pro kW) erteilt (stufenweiser Zugang).

Mindestalter: 18 · Geltungsdauer: ohne Befristung · Vorbesitz erforderlich: NEIN
Beinhaltet Klasse: A1, M
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Fahrzeugart
Schwere Krafträder

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm Hubraum und einer bbH von mehr als 45 km/h. Die FE Klasse A – unbeschränkt – wird für Krafträder ohne Leistungsbeschränkung erteilt. Für diese Fahrerlaubnis sind zwei Zugangswege vorgesehen:
1. Stufenweiser Zugang nach mindestens 2-jährigem Besitz von Klasse A – beschränkt –
2. Direkter Zugang (Direkteinstieg) ab Vollendung des 25. Lebensjahres.

Mindestalter: 25* · Geltungsdauer: ohne Befristung · Vorbesitz erforderlich: bis 25. Lj. A (beschränkt), ab 25. Lj. NEIN
Beinhaltet Klasse: A1, M
* bei direktem Zugang. Nach mindestens 2-jährigem Besitz von Klasse A - leistungsbeschränkt - kann diese FE vor Vollendung des 25. Lebensjahres erworben werden.
Welches sind die wichtigsten Unterschiede der Klassen A1 und M?
  • Beim Vergleich der Grenzwerte von Klasse A und Klasse A1 stellt man fest, dass Krafträder mit einem Hubraum bis zu 125 ccm in die Unterklasse A1 fallen, obwohl doch die Klasse A schon bei einem Hubraum von mehr als 50 ccm, also bei 51 ccm, beginnt! Ein Unterschied macht zunächst der weitere Grenzwert der Klasse A1 aus, nämlich die Begrenzung der Nennleistung auf 11 kW. Danach fällt z.B. ein Kraftrad mit einem Hubraum von 75 ccm, das eine Nennleistung von mehr als 11 kW hat, in die Klasse A; dasselbe gilt für ein Kraftrad mit einer Leistung von weniger als 11 kW, aber einem Hubraum von mehr als 125 ccm.
  • Die Klasse M ist zwar auch eine Kraftradklasse, aber eine die das EU-Recht (die EU-Führerschein-Richtlinie) nicht kennt, also eine so genannte nationale Klasse. In der EU-Führerschein-Richtlinie beginnt das Kraftrad erst ab einem Hubraum von mehr als 50 ccm und/oder einer bbH von mehr als 45 km/h. Die Klasse M umfasst also die Kategorie der Kleinstkrafträder (Moped und Mokick), wozu auch Motorroller gehören, die die technischen Grenzwerte von maximal 50 ccm Hubraum und einer bbH von höchstens 45 km/h nicht überschreiten.
  • Für Klasse M sind keine besonderen Ausbildungsfahrten (Sonderfahrten) vorgeschrieben.
  • Mit Klasse M dürfen auch Kleinkrafträder mit einer bbH von höchsten 50 km/h gefahren werden, sofern diese vor dem 1. Januar 2002 in den Verkehr gekommen sind sowie Kleinkrafträder nach ehemaligem DDR-Recht (50 ccm, bbH 60 km/h), die vor dem 1. März 1992 in den Verkehr gekommen sind.
  • Die Klasse M wird nicht auf Probe erteilt.

Wie ist das mit der Leistungsbegrenzung bei Klasse A, wann und wodurch fällt sie weg?
  • Die Klasse A berechtigt, sofern sie vor Vollendung des 25. Lebensjahres erworben wird, für die Dauer von 2 Jahren seit Erteilung nur zum Führen leistungsbegrenzter Krafträder der Klasse A. Die maßgeblichen Grenzwerte sind:
    • Nennleistung höchstens 25 kW (34 PS),
    • Verhältnis Leistung/Leergewicht nicht mehr als 0,16 kW/kg (mind. 6,25 kg Leergewicht pro kW).
  • Die Leistungsbegrenzung soll das Risiko, das von stark motorisierten Motorrädern besonders für junge Menschen mit wenig oder keiner Motorraderfahrung ausgeht, mindern. Die Leistungsbegrenzung entfällt automatisch nach zweijährigem ununterbrochenem Besitz von Klasse A (leistungsbegrenzt). Erneute Antragstellung und ein Nachweis über Fahrpraxis entfallen; ebenso wenig sind eine weitere Ausbildung oder Prüfung erforderlich; der Führerschein muss nicht umgetauscht werden.

Ab welchem Lebensalter kann ich frühestens den Führerschein für leistungsunbeschränkte Motorräder erwerben?
  • Frühestens ab Vollendung des 20. Lebensjahres. Das setzt aber den Erwerb von Klasse A leistungsbeschränkt mit Vollendung des 18. Lebensjahres oder, genauer ausgedrückt, den mindestens zweijährigen Besitz von Klasse A leistungsbeschränkt voraus.

Ab welchem Lebensalter kann ich ohne Vorbesitz von Klasse A leistungsbeschränkt den Führerschein für leistungsunbegrenzte Krafträder, also die volle Klasse A, erwerben?
  • Ab dem vollendeten 25. Lebensjahr. Mit der Ausbildung kann schon bis zu 6 Monaten vor Vollendung des 25. Lebensjahres begonnen werden. Man sollte aber vorsichtige 25-Jährige und auch Ältere nicht davon abhalten, zuerst einmal die Klasse A leistungsbeschränkt zu erwerben.

Was muss ein gerade 25-Jähriger tun, der seit einem Jahr Klasse A leistungsbeschränkt besitzt und jetzt ein Motorrad ohne Leistungsbegrenzung fahren will?
  • Weil er noch nicht zwei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis für Klasse A leistungsbeschränkt ist, muss er eine praktische Ausbildung durchlaufen und eine praktische Prüfung ablegen. (Die praktische Ausbildung und Prüfung hat auf einem Kraftrad mit mindestens 44 kW (60 PS) zu erfolgen.)

Darf man mit den Klassen A1 und A auch Motorräder mit Beiwagen fahren?
  • Ja, für Motorräder mit Beiwagen gibt es keinen besonderen Führerschein, aber das Fahren mit Beiwagen erfordert besondere Kenntnisse und Fertigkeiten.

Darf man mit den Klassen A1 und A auch landwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen fahren?
  • Nein, im Gegensatz zu den alten Klassen 1, 1a, 1b und 4 ist die Klasse L (vergleichbar mit der alten Klasse 5) nicht eingeschlossen.

Darf man mit dem Führerschein Klasse 1b auch Leichtkrafträder mit 125 ccm Hubraum fahren?
  • Ja, da die Klasse 1b bereits zum 01.07.1996 auf maximal 125 ccm Hubraum und maximal 11 kW Leistung angehoben wurde, muss der Führerschein nicht getauscht werden. Dieselbe Berechtigung erstreckt sich auf vor dem 01. April 1980 erteilte Fahrerlaubnisse der Klasse 3.

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Fahrzeugart
Pkw und leichte Lkw

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz. Anhänger dürfen mitgeführt werden, sofern:
a) die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 750 kg nicht übersteigt oder
b) die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigt und die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3500 kg beträgt.

Mindestalter: 18, beim Begleiteten Fahren 17, bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer (nach vorheriger erfolgreicher medizinisch-psychologischer Untersuchung) 17 · Geltungsdauer: ohne Befristung · Vorbesitz erforderlich: NEIN
Beinhaltet Klasse: L, M, S
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Fahrzeugart
Kombinationen aus Pkw oder leichten Lkw mit etwas größeren Anhängern

Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse B und Anhängern, die die Grenzwerte der in die Klasse B fallenden Kombinationen übersteigen.

Mindestalter: 18, beim Begleiteten Fahren 17 · Geltungsdauer: ohne Befristung · Vorbesitz erforderlich: B
Beinhaltet Klasse: L, M, S
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Fahrzeugart
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

- mit einer bbH von höchstens 45 km/h sowie
- bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm,
- bei Kraftfahrzeugen mit anderem Antrieb (Diesel- oder Elektromotor) einer Nenn- bzw. Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW.
- bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ist die Leermasse auf 350 kg begrenzt; bei Fahrzeugen mit Elektroantrieb zählt das Gewicht der Batterien nicht zur Leermasse

Mindestalter: 16 · Geltungsdauer: ohne Befristung · Vorbesitz erforderlich: NEIN
Beinhaltet Klasse: Keine
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Fahrzeugart
Mittlere Lkw

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.

Mindestalter: 18 · Geltungsdauer: bis zum 50. Lebensjahr, danach befristet auf 5 Jahre · Vorbesitz erforderlich: Ja, Klasse B
Beinhaltet Klasse: L, M, S
Zusätzlich zum Führerschein müssen Lkw-Fahrer seit dem 10.09.2009 die Vorgaben des Berufskraftfahrerqualifikations-Gesetzes erfüllen.
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Fahrzeugart
Mittlere Lastzüge bis max. 12.000 kg zG

Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse C1 und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigen. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf nicht mehr als 12.000 kg betragen.

> Mindestalter: 18 · Geltungsdauer: bis zum 50. Lebensjahr, danach befristet auf 5 Jahre · Vorbesitz erforderlich: Ja, Klasse C1
Beinhaltet Klasse: BE; D1E bei Besitz von D1

Zusätzlich zum Führerschein müssen Lkw-Fahrer seit dem 10.09.2009 die Vorgaben des Berufskraftfahrerqualifikations-Gesetzes erfüllen.
Text
Fahrzeugart
Schwere Lkw

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.

Mindestalter: 18 · Geltungsdauer: befristet auf 5 Jahre · Vorbesitz erforderlich: Ja, Klasse B
Beinhaltet Klasse: C1, L, M, S

Zusätzlich zum Führerschein müssen Lkw-Fahrer seit dem 10.09.2009 die Vorgaben des Berufskraftfahrerqualifikations-Gesetzes erfüllen.
Text
Fahrzeugart
Schwere Lkw

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.

Mindestalter: 18 · Geltungsdauer: befristet auf 5 Jahre · Vorbesitz erforderlich: Ja, Klasse B
Beinhaltet Klasse: C1, L, M, S

Zusätzlich zum Führerschein müssen Lkw-Fahrer seit dem 10.09.2009 die Vorgaben des Berufskraftfahrerqualifikations-Gesetzes erfüllen.
Wenn Sie den Führerschein der "alten" Klasse 2 noch haben:
  • dürfen Sie nur noch bis zu Ihrem 50. Lebensjahr Fahrzeuge der neuen Klassen C und CE fahren.
  • mit Vollendung des 50. Lebensjahres müssen Sie spätestens den alten Führerschein gegen einen neuen umgetauscht haben. Sie erhalten dann die Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, M, L, S und T. Allerdings werden die Klassen C und CE auf 5 Jahre befristet.
  • Für den Umtausch und jede spätere Verlängerung müssen Sie ein ärztliches Zeugnis über Ihren Gesundheitszustand und über Ihr Sehvermögen vorlegen.
  • Wer nicht umtauscht, darf ab dem 50. Lebensjahr keine Kraftfahrzeuge und Züge der Klasse C/CE mehr fahren.

Text
Fahrzeugart
Kleine Busse

Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.

Mindestalter: 21, bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer 18 (nach vorheriger erfolgreicher medizinisch-psychologischer Untersuchung). Außerdem muss der Bewerber seit mindestens einem Jahr die Fahrerlaubnis Klasse B besitzen. Von der Fahrerlaubnis darf nur bei Fahrten in Deutschland Gebrauch gemacht werden, wenn diese im Rahmen der Berufsausbildung stattfinden. · Geltungsdauer: befristet auf 5 Jahre · Vorbesitz erforderlich: Ja, Klasse B
Beinhaltet Klasse: L, M, S

Zusätzlich zum Führerschein müssen Busfahrer seit dem 10.09.2008 die Vorgaben des Berufskraftfahrerqualifikations-Gesetzes erfüllen.
Text
Fahrzeugart
Kleine Busse mit Anhänger über
750 kg zG

Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse D1 und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigen. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf nicht mehr als 12.000 kg betragen. Auf dem Anhänger dürfen keine Personen befördert werden.

Mindestalter: 21, bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer 18 (nach vorheriger erfolgreicher medizinisch-psychologischer Untersuchung). Außerdem muss der Bewerber seit mindestens einem Jahr die Fahrerlaubnis Klasse B besitzen. Von der Fahrerlaubnis darf nur bei Fahrten in Deutschland Gebrauch gemacht werden, wenn diese im Rahmen der Berufsausbildung stattfinden. · Geltungsdauer: befristet auf 5 Jahre · Vorbesitz erforderlich: Ja, Klasse D1
Beinhaltet Klasse: BE; C1E bei Besitz von C1

Zusätzlich zum Führerschein müssen Busfahrer seit dem 10.09.2008 die Vorgaben des Berufskraftfahrerqualifikations-Gesetzes erfüllen.
Text
Fahrzeugart
Große Busse

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.

Mindestalter: 21, bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer 18 (nach vorheriger erfolgreicher medizinisch-psychologischer Untersuchung). Außerdem muss der Bewerber seit mindestens einem Jahr die Fahrerlaubnis Klasse B besitzen. Von der Fahrerlaubnis darf nur bei Fahrten in Deutschland Gebrauch gemacht werden, wenn diese im Rahmen der Berufsausbildung stattfinden. Die Nutzung der Klassen D und DE ist außerdem auf Linienverkehr bis 50 Kilometer Linienlänge beschränkt. · Geltungsdauer: befristet auf 5 Jahre · Vorbesitz erforderlich: Ja, Klasse B
> Beinhaltet Klasse: D1

Zusätzlich zum Führerschein müssen Busfahrer seit dem 10.09.2008 die Vorgaben des Berufskraftfahrerqualifikations-Gesetzes erfüllen.
Text
Fahrzeugart
Große Busse mit Anhänger über
750 kg zG

Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse D und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse.

Mindestalter: 21, bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer 18 (nach vorheriger erfolgreicher medizinisch-psychologischer Untersuchung). Außerdem muss der Bewerber seit mindestens einem Jahr die Fahrerlaubnis Klasse B besitzen. Von der Fahrerlaubnis darf nur bei Fahrten in Deutschland Gebrauch gemacht werden, wenn diese im Rahmen der Berufsausbildung stattfinden.Die Nutzung der Klassen D und DE ist außerdem auf Linienverkehr bis 50 Kilometer Linienlänge beschränkt. · Geltungsdauer: befristet auf 5 Jahre · Vorbesitz erforderlich: Ja, mind. Kl. D
Beinhaltet Klasse: D1E, BE; C1E bei Besitz von C1

Zusätzlich zum Führerschein müssen Busfahrer seit dem 10.09.2008 die Vorgaben des Berufskraftfahrerqualifikations-Gesetzes erfüllen.
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Fahrzeugart
Landwirtschaftliche Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge

a) Zugmaschinen mit einer bbH bis max. 32 km/h, sofern sie nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit Anhänger bis zu einer bbH von max. 25 km/h.
b) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge (Gabelstapler) mit einer bbH bis max. 25 km/h, auch mit Anhänger.
Mindestalter: 16 · Geltungsdauer: ohne Befristung · Vorbesitz erforderlich: NEIN
Beinhaltet Klasse: Keine
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Fahrzeugart
Landwirtschaftliche Zugmaschinen über 32 km/h bis 60 km/h; landwirtschaftliche, selbstfahrende Arbeitsmaschinen

a) Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 60 km/h,
b) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h, auch mit Anhänger.

Bedingung: Beide Fahrzeugarten müssen nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sein und für solche Zwecke eingesetzt werden.

Altersstufung:
Die Klasse T wird vor Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h erteilt.
Mindestalter: 16 für bbH 40 km/h, 18 für bbH 60 km/h · Geltungsdauer: ohne Befristung · Vorbesitz erforderlich: NEIN
Beinhaltet Klasse: L, M, S

Anmeldung und Beratung

 
  • Mo - Fr 15.00 Uhr - 18.00 Uhr
  • oder nach telefonischer Absprache unter Tel: 03 42 05 / 8 40 25     Fu: 01 77 / 2 80 63 86